Aufruf zu Protestschreiben an BfG

Antwort des Bundesministerium für Gesundheit nicht nachvollziehbar

Am 14. Mai 2007 mailte Jo Biermanski, Pressesprecher der Grünen Hilfe, dem Bundesministerium für Gesundheit die Pressemitteilung zur Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag „Finanzielle Auswirkungen des Cannabisverbots“ (siehe www.linke-drogenpolitik.de; „Bundesregierung ohne Bereitschaft zur sachlichen Diskussion bei Cannabis“) mit der Bitte um Stellungnahme. Das BfG antwortete mit Schreiben vom 18.Juni 2007:

„Sie führen an, das Risikopotential von Cannabis sei geringer als das von Alkohol. Zwischen Cannabis und Alkohol bestehen jedoch wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Haschisch-Entscheidung vom 9.März 1994 (Az: BVerfG, 2 BvL 43/92) ausgeführt:
„So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Betäubungsmitteln gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, denen z.B. auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares entgegensteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann.“
Dies bedeutet jedoch nicht, dass nichts gegen den Missbrauch von Alkohol unternommen wird. Bundesregierung und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) führen seit Jahren umfassende Präventionsmaßnahmen durch. Das gleiche gilt für Cannabis. Auch hier werden gerade im Hinblick auf die Gefahren für Jugendliche umfangreiche Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durchgeführt und Beratungs- und Hilsangebote gegeben. Von einem Missverhältnis zwischen Strafverfolgungsausgaben und präventiven Maßnahmen kann daher nicht die Rede sein, zumal auch die Strafverfolgung nicht zuletzt der Abschreckung und damit präventiven Zielen dient.
Auch in den Niederlanden ist der Cannabiserwerb für den Eigenkonsum gesetzlich nicht erlaubt, sondern wird lediglich in sehr engen Grenzen geduldet. In den sog. Coffeeshops wird der Verkauf „weicher Drogen“ (Haschisch und Marihuana), der grundsätzlich auch in den Niederlanden strafbar ist, nicht verfolgt, sofern es um geringe Mengen geht und weitere Auflagen erfüllt werden.
Gerade der liberale Ansatz der Niederlande stößt aber Eu-weit und auch innerhalb der internationalen Gemeinschaft mehr und mehr auf Kritik. So hat der Rat der Europäischen Union am 25.10.04- nach langjährigem Widerstand der Niederlande- einen Rahmenbeschluss zur Festlegung von Mindesvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels angenommen (ABI. L 335 vom 11.11.2004, S.8). Danach ist in den einschlägigen Gesetzen der Mitgliedsstaaten u.a. für den Handel mit geringen Mengen von weniger gefährlichen („weichen“) Drogen eine Mindesthöchststrafe von 1 bis 3 Jahren vorzusehen. Dies könnte möglicherweise eine Verschärfung der Strafdrohung in den Niederlanden beim Besitz von Cannabis zur Folge haben.“


Die Antwort des BfG ist für die GH nicht nachvollziehbar. „Unter anderem kann bei ca. 4 Millionen Cannabis-KonsumentInnen die Strafverfolgung nicht als präventive Maßnahme gesehen werden und der Genuss von Cannabis kann ebenso wie Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten nicht effektiv unterbunden werden. Desweiteren verhindert ja gerade das Cannabis-Verbot die offizielle Nutzung als Lebens- und Genussmittel“, so Pressesprecher Jo Biermanski.

Die Grüne Hilfe ruft zu Protestschreiben an des Bundesministerium für Gesundheit, 53109 Bonn (oder per mail: 118@bmg.bund.de) unter Nennung des Aktenzeichen: 118-96 v. 18.06.07 auf.

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